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Achtung! Passkontrolle

Pass

Dürfen Makler in den Zeiten der DSGVO Passkontrollen durchführen ??


Es dürfte jedem vielleicht „spanisch“ vorkommen, falls Makler bereits vor oder bei einem Besichtigungstermin ihre potenziellen Kunden zu Personalausweis oder Pass befragen und deren Daten aufnehmen wollen.

Den meisten von Ihnen dürfte das Kürzel „GwG“ möglicherweise unbekannt sein. Aber vielleicht wurden Sie durch Makler schon während der Kontaktaufnahme aufgefordert, Ihre Personalien [also, Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer und die ausstellenden Behörden] zu übermitteln? Reflexartig denken viele dann, ob die Vermittler noch „alle Tassen im Schrank“ haben.

Schließlich hat man lediglich Interesse am Erwerb einer Immobilie angemeldet und befindet sich nicht in einer Art polizeilicher „Verkehrskontrolle“. Spinnen die „Römer“, oder was ist den Maklern zu Kopf gestiegen?

Augenscheinnahme ? Nein, bereits Kontaktaufnahme impliziert Kontrolle

Wenn einem so etwas widerfährt, wird man sich sofort fragen, ob Immobilienvermittler denn überhaupt berechtigt sind, diese Daten einzufordern, denn meist geht es lediglich um ein Interesse an banalen Besichtigungen von Immobilien.

Letztendlich dürfte die Augenscheinnahme doch maximal eine Anbahnung von Geschäften sein, die sowieso nicht unbedingt zu einem Kauf führen muss. Weshalb sollte man deshalb seine persönlichen Daten preisgeben?

Tatsächlich gibt es in Deutschland schon seit dem August 2008 [welches zum 23. Juni 2017 überarbeitet wurde] eine gesetzliche Vorgabe, welche Makler verpflichtet, die Identität ALLER Kunden festzustellen und zwar ab dem konkreten Zeitpunkt des Abschlusses eines Maklervertrages.

Da Verträge zwischen Maklern und potenziellen Kunden bereits mit der Kontaktaufnahme auf eine Anzeige zustande kommen , muss der Dienstleister diese Identitätsprüfung antizipieren.

Zwar wurde diese Gepflogenheit in der Vergangenheit von vielen Maklern eher lax gehandhabt, da man keine Kunden „verprellen“ wollte, aber im Zeitgeist von Steuerflucht, Bandenkriminalität und Terrorfinanzierung wird sich kaum ein Vermittler diesen Vorgaben entziehen können.

GwG - ist das Kürzel der Kodifikation

Worüber es genau geht, beschreibt eine Kodifikation, die den schönen Namen „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ GwG trägt und umfangreiche Sorgfaltspflichten der Dienstleister einfordert.

Sinn und Zweck ist hierbei die Prävention der Geldwäsche von „Schwarzgeld“ und der Finanzierung von Terrorismus. Eine aufmerksame Betrachtung der Medien verweist zugleich auf den Umstand, welch gesellschaftliche Aktualität und Sensibilität diese Sachverhalte mittlerweile besitzen.

Was die erwähnten Sorgfaltspflichten gemäß GwG betrifft, so basieren diese konkret auf dem § 2 des Gesetzes, weshalb nebst Banken, Versicherungen, Treuhändern, Anwälten und Steuerberatern auch Immobilien-Makler (gemäß Punkt 14) dieser Regelung Folge leisten müssen.

Es ist also keinesfalls ungewöhnlich, sondern ein Muss, falls Sie von Maklern demnächst und vermehrt zur Herausgabe Ihrer persönlichen Daten gebeten werden.

Genaugenommen gilt dieser Sachverhalt selbst für den Vermietungsfall, da das Gesetz hierzu sonderbarerweise keine deskriptiven Ausnahmen erwähnt.

Gemäß einem „Schreiben“ des Ministeriums der Finanzen gegenüber dem Immobilienverband Deutschland (IVD) sollen Vermietungen angeblich nicht von den Sorgfaltspflichten betroffen sein.

Nichtsdestotrotz dürfte die strenge Auslegung der Gesetzeslage eindeutig sein, obwohl sich kein vernünftiger Mensch, außer den Politikern, Geldwäsche bei Vermietungen vorstellen kann.

Vielleicht sollte man es „sportlich“ sehen, denn letztendlich kommt man bei einem Interesse an Vermietung sowieso nicht um die Preisgabe dieser Daten vorbei.

Mitwirkung - Die Verpflichtung gilt auch für Kunden

Was die Daten betrifft, so müssen Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer und die ausstellenden Behörden durch den Makler vermerkt werden, weshalb meist eine Kopie des Dokuments angefordert wird.

Außerdem müssen Makler prüfen, ob Kunden im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handeln.

Eine sogenannte verstärkte Sorgfalt § 15 GwG gilt auch gegenüber politisch exponierten Personen, die ein öffentliches Amt begleiten.

Die Verpflichtung betrifft übrigens auch die Kunden selbst, was man zunächst nicht vermuten würde. Gemäß § 11 Abs. 6 GwG muss dem Immobilienmakler der Ausweis vorgelegt und die Auskünfte erteilt werden.

Falls der Kunde eine juristische Person sein sollte, so muss der Dienstleister das Unternehmen durch eine Einsicht in das Handelsregister identifizieren und den Geschäftszweck klären. Dabei müssen Rechtsform, Registernummer, Anschrift, Sitz der Hauptniederlassung und der Name des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

Analog zur Identifikation von natürlichen Personen, reicht in diesem Fall auch eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges vollkommen aus.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist der Daten erstreckt sich auf die Dauer von fünf Jahren (§ 8 Abs. 4 GwG) und Missachtungen der gesetzlichen Vorgaben können mit 6- oder 7-stelligen Bußgeldern und mit einem öffentlichen Pranger (Aufsichtsbehörden veröffentlichen Bußgeldbescheide auf ihren Internetseiten) geahndet werden. Auch strafrechtliche Aspekte können für den Vermittler infrage kommen.

Für Makler bedeutet ein derartiger Hintergrund, diese Sorgfaltspflichten einzuhalten, da die Aufsichtsbehörden jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen können.

Ferner werden die Dienstleister angehalten, bei auftretenden „Ungereimtheiten“, eine sogenannte Geldwäscheverdachtsmeldung bei Landes- und Bundeskriminalamt zu tätigen.

Verdachtsfälle

Allgemeine Verdachtsfälle könnten diesbezüglich bereits vorliegen, wenn Kunden beispielsweise

- begründunglos keinen Ausweis oder Pass vorlegen, die Identität verschleiern oder auf Anonymität pochen;

- ein offensichtlich wirtschaftlich unsinniges Geschäft mit Barzahlung begleichen wollen, falls zudem Beruf und Einkommen stark divergieren;

- eine Wohnimmobilie in Deutschland erwerben wollen, ohne in der Bundesrepublik einen festen Wohnsitz anzustreben.

Die Datensammlung ist also keine vorsätzliche Schikane der Makler, die ihre Kunden unter Generalverdacht stellen, sondern eine Erfüllung der Anforderungen nach dem „Geldwäschegesetz“.

Dem Gesetzgeber geht es schlichtweg darum, Geldwäsche aus Drogen- und Menschenhandel, Auftragsmord und Terrorismus präventiv zu unterbinden.

Last but not least sollte noch erwähnt werden, dass ein Verstoß gegen das GwG auch Konsequenzen wettbewerbsrechtlicher Art involvieren kann, da Abmahnungen unter Maklerkollegen mittlerweile zu einer Art „Volkssport“ avancieren.

Blog-Fazit

Immobilieninteressenten sollten nicht verwundert sein, falls Makler Personendatenkontrollen durchführen, da dies ein Attribut von Professionalität der Vermittler repräsentiert.

Dennoch hat man den Eindruck, dass der Gesetzgeber wieder einmal über das Ziel hinausschießt und die Realitäten verkennt.

Wie sollten Makler tatsächlich feststellen können, ob die vorgelegten Dokumente nicht auch "gefälscht" sind? Eine Ausweiskontrolle wird sicherlich nicht klären, ob ein Immobiliengeschäft "Geldwäsche" impliziert, zumal Notare diese Personenkontrolle per se bei Beurkundungen leisten.

Die pragmatische Anwendbarkeit ist umständlich und natürlich haben Kunden den Eindruck, dass Makler deren Kompetenzen erheblich überschreiten, was selbstverständlich zu Nachteilen bei der Vermittlung von Objekten führen kann.



Insbesondere die Globalisierung der Finanzmärkte hat dazu geführt, dass die Methoden der Geldwäsche - die Herkunft von Geldern zu verschleiern - vielfältiger und die Verfolgung illegaler Transaktionen schwieriger geworden sind.



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