Allgemeine Geschäftsbedingungen
Herzlich Willkommen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der ajv Immobilien !!
Den Geschäftsbeziehungen zwischen der „ajv Immobilien“ Anton Seidl - nachstehend als Makler bezeichnet - und dem Maklerkunden - nachstehend als AG bezeichnet - liegen (vorbehaltlich individueller Vereinbarungen) ff. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde.
1.) Maklervertrag
Der Makler ist vom Anbieter, dem Verkäufer, dem Vermieter oder einem Bevollmächtigten beauftragt, dass in dem Exposé, dem Begleitschreiben oder im Internet (eigene Website, Plattformen) beworbene Objekt anzubieten.
Mit der bloßen Anforderung des Exposés und in Kenntnis der Provisionserwartung des Maklers kommt zwischen dem AG (Maklerkunde) und dem Makler ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit auch vom AG (Maklerkunden) anerkannt werden.
2.) Pflichten des AG
Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Objektanbieter darf nur mit Zustimmung des Maklers erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt ist der Makler stets und unaufgefordert zu unterrichten. Der Makler ist von jeglichen Vertragsverhandlungen und/oder Vertragsabschlüssen stets und unverzüglich zu informieren, zumal dem Makler auch das unbedingte Recht zugestanden wird, in einer notariellen Kaufurkunde - mittels Maklerklausel - Erwähnung zu finden, was zur Absicherung seiner Ansprüche (z.B. bei dem Bestehen von Vorkaufsrechten) bei der Vermittlung dient.
Insofern besitzt der Makler auch den Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind dem Makler sofort bekanntzugeben.
3.) Angebotsinhalte
Die Angebote des Maklers erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Alle objektbezogenen Angaben basieren auf den erteilten Informationen des Anbieters (Eigentümer, Verkäufer,Vermieter). Eine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit wird von dem Makler nicht übernommen, weshalb es dem AG (Maklerkunden) obliegt, jegliche Objektinformationen und Angaben auf Richtigkeit zu überprüfen.
Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.
4.) Vertraulichkeit
Der AG (Maklerkunde) hat alle Nachweise und hierzu erteilten Informationen streng vertraulich zu behandeln, da diese nur für ihn - den Empfänger - bestimmt sind. Eine Weitergabe an Dritte (ohne eine schriftliche und ausdrückliche Erlaubnis) ist untersagt.
Verstößt der AG (Maklerkunde) gegen diese Regelung und sollte die Weitergabe zu einem provisionspflichtigen Hauptvertrag, zum Erwerb, Tausch oder zur Anmietung eines nachgewiesenen Objektes, oder eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils durch Dritte führen, so verpflichtet sich der AG (Maklerkunde) zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf Grundlage dieser Bedingungen.
Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem AG (Maklerkunden) vorbehalten.
Jegliche - auch digitale - Vervielfältigung, Verwertung oder Weitergabe von Dokumenten des Maklers sind nicht erlaubt, soweit nicht ausdrücklich durch den Makler gestattet sind. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Maklers, wegen einer unbefugten Weitergabe seiner Informationen, bleibt davon unberührt.
5.) Entstehen des Provisionsanspruchs
Bei Bekanntgabe und Nachweis der Objektadresse und/oder des Eigentümers/Anbieters geschieht dies stets unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Provisionsforderung des Maklers, falls ein Hauptvertrag über Ankauf, Tausch, Pacht oder Anmietung zustande kommt.
Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht also dann, sobald aufgrund von Nachweis und/oder der Vermittlung durch den Makler, ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit.
Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt, des von dem Makler nachgewiesenen Vertragspartners zustande, verbleibt der Provisionsanspruch des Maklers, wenn das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht.
Der Anspruch auf Provision besteht also auch bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete. Selbiges gilt auch, falls der Erwerb des nachgewiesenen Objektes im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgen sollte.
Der Provisionsanspruch entfällt auch dann nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später wieder rückgängig gemacht, geändert, angefochten oder aus sonstigen Gründen versagt wird, die in der Person des Angebotsempfängers, beziehungsweise des Käufers liegen und dem Makler vorab nicht mitgeteilt worden sind.
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch bei der Mitverursachung zustande gekommener Verträge durch den Makler, oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss, statt durch den AG (Maklerkunde) selbst, ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlich nahen Verhältnissen stehen.
Zur Absicherung seiner Ansprüche, ist der Makler berechtigt, z.B. bei dem Bestehen eines Vorkaufsrechtes oder dem Fehlen einer schriftlichen Provisionsbestätigung des AG (Maklerkunde), die Aufnahme der Provisionsansprüche - samt Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel - zu seinen Gunsten in der notariellen Kaufurkunde zu verlangen, gegebenenfalls in der Form, die einen Vorkaufsverpflichteten - im Falle der Ausübung seines Vorkaufsrechtes - wirksam zur Zahlung der Käuferprovision an den Makler verpflichtet.
6.) Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Tauschvertrags/Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Der Makler hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme des Maklers, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.
7.) Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Bei einem sog. „Immobilientausch“, das ist ein Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie - jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei - übertragen, gilt der jeweilige Gegenwert - der erworbenen Immobilie - als Bemessungsgrundlage für die, von dem jeweiligen Kunden zu bezahlende Provision.
Dieser Wert bemisst sich anhand, des vom Notar in der Urkunde angesetzten Tauschwertes über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie und nicht lediglich in der Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Käuferprovision 3,57% vom wirtschaftlichen Kaufpreis oder Tauschwert der erworbenen Immobilie bzw. 3,57 Monatsmieten Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten, jeweils inklusive der 19% an gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Im Übrigen gelten die ortsüblichen Provisionssätze, was besonders für Auslandsgeschäfte von Belang ist.
8.) Doppeltätigkeit / Tätigkeit für die andere Seite
Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter/Tauschpartner) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit oder Tätigkeit für die andere Seite ist der Makler zur Unparteilichkeit verpflichtet.
9.) Vorkenntnis
Ist dem AG (Maklerkunde), das von dem Makler angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er diese Kenntnis unverzüglich, spätestens aber innerhalb von -5- Kalendertagen und unter nachprüfbarer Angabe der Quelle, gegenüber dem Makler zu belegen.
Unterlässt der AG (Maklerkunde) einen solchen Hinweis, so hat er dem Makler sämtliche Aufwendungen, die ihm dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.
Bei etwaigen Alleinaufträgen des Maklers ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des AG (Maklerkunden) unbeachtlich. Der AG (Maklerkunde) hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision, gemäß den vorliegenden AGB’s, zu entrichten.
9. Haftung
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Maklers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer des Maklers garantierten und bestimmten Eigenschaften beruht.
Der Makler haftet auch nicht für die Bonität einer vermittelten Vertragspartei.
10.) Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das hier beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, welches jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An: ajv Immobilien, Anton Seidl, Wankstr. 8, 86926 Greifenberg Tel. 08193-997562, Fax 08193- 997561, Email-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! :
Betreff: Widerruf
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 §2 i.V.m. §1 Absatz 1 und 2 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
11.) Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
12.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute oder, wenn der Kunde keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland hat, ist Landsberg am Lech.
13.) Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.